Geschäftsordnung Bundesprogrammkommission
Alternative für Deutschland | vom 4. September 2015 | zuletzt geändert am 9. Dezember 2018
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§ 1 – Sitz der Bundesprogrammkommission
Der Sitz der Bundesprogrammkommission (BPK) ist Berlin:
Alternative für Deutschland | Bundesgeschäftsstelle | Schillstraße 9 | 10785 Berlin
§ 2 – Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der BPK regelt die Bundessatzung. Die entsendenden Gremien können weitere Personen als Stellvertreter festlegen. Diese haben bei Vertretung eines ordentlichen Mitglieds dieselben Stimm- und Beratungsrechte wie das zu vertretende Mitglied.
§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft und Tätigkeit in der BPK beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung oder der Aufnahme in die Kommission. Sie endet durch Ausscheiden des Mitglieds aus dem entsendenden BFA, durch die Abberufung durch seinen Bundesvorstand oder durch den Austritt aus der AfD.
(2) Jedes Mitglied hat regelmäßig an der Arbeit der BPK teilzunehmen. Dazu gehört es auch, einzelne Aufgaben zu übernehmen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht offenzulegen, wenn es auch außerhalb der Partei in thematisch einschlägigen Bereichen tätig oder engagiert ist oder war oder wenn es Interessenkonflikte zwischen Aktivitäten außerhalb der Parteiarbeit und seiner Mitgliedschaft und Mitarbeit in der BPK geben könnte.
(4) Jedes Mitglied der BPK ist berechtigt, vom Vorsitzenden oder einem anderen für die jeweilige Angelegenheit verantwortlichen Mitglied Auskunft über den Sach- und Beratungsstand zu den Themen der BPK zu verlangen.
(5) Erklärungen im Namen der BPK werden in der Regel durch den Vorsitzenden abgegeben. Vorher hat der Vorsitzende dazu mit den Mitgliedern der Kommission Einvernehmen herzustellen. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ist es auch anderen Mitgliedern der BPK gestattet, Erklärungen im Namen der BPK abzugeben.
(6) Stellungnahmen der BPK oder seiner Mitglieder, die öffentlichkeitswirksam sind, bedürfen einer vorherigen Absprache mit dem Bundesvorstand.
§ 4 – Teilnahme an Sitzungen
(1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden oder dem Vertreter im Amt mitzuteilen und für eine Teilnahme des Vertreters zu sorgen.
(2) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste angelegt.
(3) Sitzungen können auch als elektronische Konferenzen durchgeführt werden.
§ 5 – Zusammensetzung des Vorstands
(1) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Bundessatzung.
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt unverzüglich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet nach Ablauf von zwei Jahren oder mit dem anderweiten Ausscheiden aus dem Vorstand.
§ 6 – Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende vertritt die BPK.
(2) Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass etwaige Fristvorgaben des Bundesvorstands formgerecht und rechtswirksam eingehalten werden können.
(3) Duldet eine Angelegenheit ihrer Natur nach keinen Aufschub (insbesondere bei drohendem Ablauf von Fristen des Bundesvorstands oder tagesaktuellem Geschehen), trifft der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses die erforderlichen Entscheidungen zur Wahrung der Rechte der BPK entsprechend den Anforderungen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Sodann führt er unverzüglich die Entscheidung des Plenums der BPK herbei. Dies kann auch per E-Mail-Umfrage erfolgen.
(4) Der Vorsitzende gewährleistet durch die Strukturierung des Arbeitsprozesses, insbesondere durch die argumentative Auseinandersetzung mit widersprechenden Positionen und Meinungen, dass nicht einseitig Lobbyinteressen oder Partikularinteressen zum Zuge kommen.
§ 7 – Vertretung des Vorsitzenden
Der Vorsitzende wird, soweit er an der persönlichen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten, verhindert ist, durch seinen Stellvertreter vertreten. Er nimmt dessen Aufgaben gemäß den in der GO aufgezeigten Regelungen wahr.
§ 8 – Wahl eines Schriftführers
(1) Zur Erstellung der Niederschrift gem. §17 über die Sitzungen der BPK wird ein Mitglied als Schriftführer gewählt.
(2) Es kann ein stellvertretender Schriftführer gewählt werden. Dieser ist nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(3) Die Niederschrift ist binnen einer Frist von 10 Tagen nach der Sitzung zu erstellen.
(4) Die Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll geführt.
§ 9 – Führung der laufenden Geschäfte
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Als laufende Geschäfte gelten alle Angelegenheiten, die nicht dem Plenum der BPK vorbehalten oder einer anderen Stelle (z. B. dem Vorsitzenden) zur Wahrnehmung zugewiesen sind.
(2) Die Aufgabenverteilung im Einzelnen wird durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Plenum festgelegt.
(3) Für Besprechungen und Verhandlungen mit Stellen innerhalb und außerhalb der Partei gilt:
a) Mitglieder der jeweiligen Arbeitsbereiche sind befugt, im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenbereichs, Verhandlungen und Gespräche mit den jeweiligen Landes- und Bundesfachausschüssen zu führen. Sie unterrichten den Vorstand über Termine, Inhalte und Ergebnisse der Arbeit.
b) Pressetermine bedürfen einer Einwilligung des Bundesvorstands und einer Begleitung durch die Pressesprecher des Bundesvorstands.
§ 10 – Arbeitsweise
(1) Die BPK sammelt die Arbeitsergebnisse der Bundesfachausschüsse und fasst diese in redaktioneller Arbeit für die Formulierung von Programmen der Bundespartei zusammen.
(2) Der Bundesvorstand kann Dissensthesen zu einzelnen Thesen vorlegen, die entsprechend programmatischer Positionen einer qualifizierten Minderheit nach § 16 Ziffer 2 dieser Geschäftsordnung behandelt werden.
(3) Die BPK hat ein Vortragsrecht beim Bundesvorstand.
(4) Die BPK kann selbstständig externe Fachleute zur Beratung einladen.
(5) Die BPK kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen beschließen. Für diese gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß.
(6) Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen.
(7) Vor der Realisierung von Bundesfachkonferenzen der BPK ist deren Finanzierung zuvor sicherzustellen.
§ 11 – Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
(1) Die behandelten Themen können politisch brisant und gesellschaftlich kontrovers diskutiert sein. Die Mitglieder der Kommission haben daher über die ihnen bekannt gewordenen Entwürfe und Diskussionsverläufe Stillschweigen zu bewahren, sofern die Kommission nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes entscheidet.
(2) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend. Es gilt ferner für alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder bei der Durchführung unterstützen.
(3) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber:
a) Mitgliedern der BPK untereinander,
b) Mitgliedern der Bundesfachausschüsse,
c) den Landesvorständen,
d) dem Bundesvorstand.
(4) Das Gebot der Vertraulichkeit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) Über diese Regelungen ist jede Person vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung zu unterweisen.
§ 12 – Einberufung
(1) Die BPK in ihrer Gesamtheit (Plenum) tritt bei Bedarf zu einer Präsenzsitzung zusammen. Zwischen den Präsenzsitzungen können Sitzungen auch in der Form einer Telefon- oder Onlinekonferenz durchgeführt werden.
(2) Außerordentliche Sitzungen hat der Vorsitzende (oder Vertreter) unverzüglich einzuberufen:
a) im Benehmen mit dem Vorstand, wenn aufgrund dringender Geschäftsvorfälle eine Beschlussfassung der BPK keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Sitzung duldet,
b) auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der BPK,
c) auf Antrag des Bundesvorstands.
(3) Die BPK ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der ordentlichen Mitglieder an der Sitzung teilnimmt, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied der BPK. Betrug die Ladungszeit weniger als zwei Wochen, ist die BPK nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder an der Sitzung teilnimmt, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied der BPK.
§ 13 – Fristen und Art der Einladung
(1) Der Vorsitzenden lädt die BPK schriftlich (per E-Mail), in der Regel mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. Er stellt auch sicher, dass neben den Mitgliedern alle übrigen teilnahmeberechtigten Personen oder Stellen ordnungsgemäß eingeladen werden.
(2) Dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung im Entwurf beizufügen.
(3) Die endgültige vorläufige Tagesordnung und die Unterlagen über die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten sind allen Teilnehmern mindesten 7 Tage vor der Sitzung zugänglich zu machen.
§ 14 – Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen. Jedes Mitglied der BPK kann innerhalb von zwei Wochen nach diesem Vorschlag beantragen, dass bestimmte Beratungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.3Die Frist endet spätestens mit Ablauf des zweiten Tages vor der Sitzung.
(2) Die Tagesordnung muss alle Beratungspunkte gesondert ausweisen, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen. Weitere Beschlüsse bedürfen einer Erweiterung der Tagesordnung.
(3) Anträge auf Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung können als Dringlichkeitsanträge bei Sitzungsbeginn oder während der Sitzung eingereicht werden. Die Änderung der Tagesordnung muss von der BPK beschlossen werden. Soll zu einem ergänzten Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden, so muss diese Ergänzung der Tagesordnung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angenommen worden sein.
§ 15 – Verlauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
(2) Der Vorsitzende hat über jeden Punkt, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen und zu schließen. Die Verbindung der Beratung gleichartiger oder verwandter Punkte kann jederzeit durch Beschluss der BPK erfolgen.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu stellen.
4) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort zur Geschäftsordnung im Sinne des § 9 der Geschäftsordnung der Bundespartei erteilt.
§ 16 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse kann die BPK nur fassen, wenn sie beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende förmlich fest. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt. In dringenden Ausnahmefällen können „Umlaufbeschlüsse“ nur durch den Vorstand der BPK eingebracht werden und bedürfen zur Annahme einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder; der Abstimmungszeitraum beträgt höchstens eine Woche.
(2) Unterstützt mindestens ein Viertel der Mitglieder gemeinsam eine unterlegene programmatische Position, so kann diese „qualifizierte Minderheit“ verlangen, dass die Position als alternative Beschlussvorlage gleichberechtigt ausgearbeitet und vorgelegt wird.
§ 17 – Sitzungsniederschriften
(1) Die Niederschrift über eine Sitzung muss mindestens enthalten:
a) Tag und Dauer der Sitzung,
b) die Tagesordnung,
c) eine Anwesenheitsliste,
d) die zu den einzelnen Anträgen, Vorlagen oder Texten Angelegenheiten gefassten Beschlüsse mit dem präzisen Abstimmungsergebnis.
2) Die Niederschrift ist durch den Schriftführer abzufassen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Vertretern zu unterzeichnen.
3) Die Niederschrift ist in Kopie den ordentlichen und kooptierten Mitgliedern der BPK sowie deren Stellvertretern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zuzuleiten. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
4) Schriftliche Einwendungen gegen die Niederschrift sind als Ergänzung zur genehmigten Niederschrift zu nehmen.