Geschäftsordnung Konvent

Alternative für Deutschland | vom 30. Januar 2016 | zuletzt geändert am 25. Januar 2020

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§ 1 – Einberufung

(1) Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. (§12 Absatz 3 Satzung) Anträge eines Konventsmitgliedes bzgl. der Einberufung eines Sonderkonvents sind durch die Konventsvorsitzenden unverzüglich an alle Mitglieder weiterzuleiten. Die Frist für eine Zustimmung per E-Mail an die Konventsvorsitzenden durch die Mitglieder beträgt 72 Stunden nach Erhalt der E-Mail. Nach Ablauf der Frist teilen die Vorsitzenden den Mitgliedern das Ergebnis umgehend mit. Ein Widerruf des Votums ist nicht möglich.

(2) Der Konvent wird in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden. Die Mitglieder des Konvents sind verpflichtet, zu diesem Zweck eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.

(3) Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Mitglieder des Konvents. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Vertreterlisten der Landesverbände und des Bundesvorstands. Die Landesverbände und der Bundesvorstand sind verpflichtet, alle Änderungen der Vertreterlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Einladung wird unverzüglich nachrichtlich auch an die der Zahl der ordentlichen Vertreter entsprechende Zahl von Ersatzvertretern gemäß der Rangfolge nach der jeweiligen Vertreterliste versandt. Zugleich ist sie den Mitgliedern der Landesvorstände zur Kenntnis zu geben.

§ 2 – Anträge

(1) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Konvent können bis zehn Tage vor der Konventssitzung bei den Vorsitzenden per E-Mail unter konvent@afd.de eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind spätestens eine Woche vor Beginn des Konvents an die ordentlichen Delegierten sowie nachrichtlich an die übrigen Adressaten gemäß § 1 (3) weiterzuleiten.

Antragsberechtigt sind
(a) ordentliche Mitglieder des Konvents,
(b Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene,
(c) der Bundesvorstand,
(d) jeder Landesvorstand,
(e) die Ausschüsse des Konvents,
(f) Vereinigungen, soweit sie die Anerkennung gemäß § 17 Absatz (1) Bundessatzung beantragen, sowie
(g) fünfzig Mitglieder. Dem Antrag ist die Zustimmung aller Antragssteller in Textform beizufügen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 (b) bis (g) benennen die Antragsteller ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundeskonvent. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.

§ 3 – Eilsitzung

(1) Die Vorsitzenden können einvernehmlich eine Sitzung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Vorsitzenden beschließen zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilen diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekannt zu geben. Auf der mit verkürzter Frist einberufenen Sitzung können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

§ 4 – Eröffnung, Tagesordnung

(1) Ein Vorsitzender eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Die Vorsitzenden leiten die Versammlung.

(2) Nach der Eröffnung beschließt der Konvent mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.

§ 5 – Wahl und Abwahl der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt für eine personenbezogene Amtszeit von einem Jahr. Die turnusgemäße Neuwahl der Vorsitzenden ist auf die Tagesordnung der nächsten Konventssitzung nach Ablauf der regulären Amtsdauer zu setzen. Das Amt endet mit der erfolgten Neuwahl.

(2) Die Vorsitzenden können mit einfacher Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten abgewählt werden. Anträge auf Abwahl eines Vorsitzenden sind den Adressaten gemäß § 1 Absatz (3) unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen im Falle der Verhinderung ihres jeweilig zugehörigen Vorsitzenden dessen Amtsgeschäfte für die Dauer seiner Verhinderung wahr. Die Regelungen von § 5 Absatz 1 und Absatz 2 finden entsprechend Anwendung auch für Amtszeit sowie für Abwahl der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6 – Abstimmungen und Beschlussfassung

(1) Der Konvent ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitgliederzahl anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß §10 der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände im Konvent.

(2) Zu jedem Beschluss kann mehrheitlich festgelegt werden, ob er als
(a) öffentlich
(b) parteiöffentlich
oder
(c) konventsintern
zu behandeln ist. Einzelheiten des Beratungsverlaufs sind in jedem Fall als konventsintern zu behandeln. Gegenstände ohne Festlegung sind im Zweifel als parteiöffentlich zu behandeln.

(3) Abgestimmt wird
(a) in der Regel durch Handaufheben,
(b) auf Verlangen von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder des Konvents schriftlich und geheim,
(c) auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Konvents namentlich.

(4) (a) Ergeben sich bei der Abstimmung durch Handaufheben Zweifel über das Ergebnis

(b) Die schriftliche Abstimmung erfolgt auf Stimmzetteln. Der Konvent bestellt ferner durch Akklamation die erforderliche Anzahl Wahlhelfer. Vor der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Konvents festzustellen. Abgestimmt wird mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“; Stimmzettel ohne Eintragung gelten als Enthaltung. Stimmzettel mit anderen Eintragungen sind ungültig.
(c) Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder des Konvents durch Verlesen einer Stimmliste (Anwesenheitsliste) zur offenen Stimmabgabe aufgerufen, die jeweilige Abstimmung in der Stimmliste eingetragen.

(5) Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.

(6) Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, ist diese maßgeblich.

(7) Abstimmungen über mehrere Sachanträge, die den gleichen Verhandlungsgegenstand betreffen, sind wie folgt abzustimmen:
(a) Weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende Änderungsanträge entfallen lassen,
(b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag,
(c) Hauptanträge.

§ 7 – Protokoll

(1) Die Versammlung bestimmt mindestens einen Protokollführer. Das Protokoll beinhaltet Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die festgestellte Tagesordnung, die gestellten Anträge im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse.

(2) Das Protokoll ist binnen zwei Wochen schriftlich niederzulegen und den Teilnehmern sowie dem Adressatenkreis gemäß § 1 (3) zur Kenntnis zu geben.

(3) Auf Grundlage des Protokolls wird zugleich eine Kurzfassung erstellt, die von den Konventsmitgliedern an interessierte Parteimitglieder weitergegeben oder von Parteigliederungen veröffentlicht werden kann. Sie enthält die beschlossene Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse, soweit diese nicht von der Versammlung als konventsintern eingestuft worden sind. Die Kurzfassung ist von den Vorsitzenden freizugeben.

§ 8 – Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. Der Antragsteller soll sich mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden.

(2) Die Anträge können begründet werden. In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen.

(3) Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:
(a) Auf Begrenzung der Redezeit,
(b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen,
(c) auf Schluss der Debatte,
(d) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
(e) auf Verweisung an ein anderes Organ oder eine Kommission mit einer Maßgabe der weiteren Behandlung,
(f) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung der Konventssitzung,
(g) auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
(h) auf Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung,
(i) auf Nichtbefassung mit einem Antrag.

(4) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben (a) bis (c) können nur von Versammlungsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben.

§ 9 – Sachanträge

Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem verhandelten Antrag Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.

§ 10 – Nichtöffentlichkeit der Sitzungen, Gastrechte

Die Verhandlungen des Konvents sind nicht öffentlich. Weitere Personen können auf Einladung des Konvents oder auf einvernehmliche Einladung der Vorsitzenden generell oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen.