Die stellvertretende AfD-Bundesvorsitzende Beatrix von Storch teilte mit, dass sich bislang schon mehr als 1.200 Bürger auf der Webseite der Partei unter migration20221115.afd.de/wahlhelfer gemeldet hätten, um ihr geplantes Engagement als Wahlhelfer bzw. Wahlbeobachter mitzuteilen. Von Storch dazu: „Wir streben an, mehrere Tausend Bürger für die Wahlhilfe oder Wahlbeobachtung in den bundesweit ca. 88.000 Wahlbezirken – dazu gehören auch 17.500 Briefwahlbezirke – zu motivieren.“
Ihr Vorstandskollege Julian Flak ergänzt: „Es geht uns einzig um die Unterstützung der korrekten Durchführung einer freien, geheimen und demokratischen Bundestagswahl. Sollten wider Erwarten doch Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung, Weiterleitung oder Veröffentlichung von AfD-Stimmergebnissen auftreten, können diese auf der von uns eigens für diesen Zweck eingerichteten Webseite migration20221115.afd.de/wahlprotokoll dokumentiert werden.“ Diese Dokumentation sieht vor, dass unter anderem auch die Zahlen von Ergebnisprotokollen der einzelnen Wahlvorstände hochgeladen werden können, um nachträglich einen Vergleich zwischen den in den Wahllokalen ausgezählten Stimmen und den anschließend durch die Landeswahlleiter veröffentlichten Stimmen zu ermöglichen.
Allerdings wurde heute eine E-Mail des sächsischen Landeswahlleiters vom 20.09.2017 bekannt, in der die Behörde unter Bezug auf eine Stellungnahme des Bundeswahlleiters darauf hinweist, dass „Wahlbeobachter kein Anrecht darauf [hätten], vom Wahlvorstand eine Kopie oder ein Foto der Ergebniszusammenstellung, der Schnellmeldung oder der Niederschrift zu erhalten/ zu machen. Die Bundeswahlordnung sieht nur eine mündliche Ergebnisverkündung vor. Zudem haben die Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind“.
Der stellvertretende AfD-Bundesvorsitzende Albrecht Glaser widerspricht dieser Auffassung und verweist dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2002 (AZ.: 3 K 4502/02). In diesem heißt es u.a.: „Aus § 72 Abs. 4 Bundeswahlordnung ergibt sich kein allgemeiner Grundsatz des Wahlrechts, dass Einsichtnahme durch Dritte in Wahlniederschriften zu verhindern wäre. […] Dieser Feststellungsvorgang ist seinerseits gerade nicht auf Grund eines allgemeinen Grundsatzes geheim, sondern etwa bei Wahlen zum Bundestag ausdrücklich öffentlich.“
Die Alternative für Deutschland schätzt deshalb die in der E-Mail des sächsischen Landeswahlleiters zitierte Stellungnahme des Bundeswahlleiters als potentiell rechtswidrig und dazu geeignet ein, die verfassungsmäßig garantierte Öffentlichkeit der Wahl unzulässig zu beschränken. Wir weisen deshalb unsere Mitglieder und Wähler deutschlandweit auf die App „Wahlmission“ (https://wahlmission.de) des Vereins zur Förderung politischer Bildung und Demokratie e.V. hin, mit welcher der Vergleich zwischen ausgezählten und später veröffentlichten Stimmergebnissen nicht nur der AfD, sondern aller Parteien problemlos ermöglicht wird.