Berlin, 15. Dezember 2021. Der Europäische Gerichtshof hat im Fall von zwei miteinander verheirateten Frauen, die beide als Mütter in die Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen sind, entschieden: Eine von einem EU-Staat anerkannte Beziehung zwischen Kind und Eltern muss auch von allen anderen EU-Staaten anerkannt werden. Dafür reicht die rechtliche Elternschaft aus. Ob es sich auch um den leiblichen Elternteil handelt, spiele dabei keine Rolle. Das müsse auch Bulgarien anerkennen, das sich bisher geweigert hatte, einen entsprechenden Pass auszustellen. Schon aus der rechtlichen Elternschaft der bulgarischen Mutter ergebe sich die bulgarische Staatsangehörigkeit auch für das Kind.

Beatrix von Storch, stellvertretende Bundessprecherin, erklärt:

„Für jeden Dax-Vorstand und sogar für Parlamente wird der Ruf nach der verpflichtenden 50-Prozent-Quote für Frauen und Männer immer lauter. Diese Quote sollte es geben – für Eltern.

Jedes Kind hat aus der Natur der Sache her das Recht auf Vater und Mutter. Das Kindeswohl hat im Vordergrund zu stehen. Und es ist nicht Angelegenheit der EU, die Homo-Ehe einem souveränen Nationalstaat aufzuzwingen: Wenn Bulgarien die Homo-Ehe anders beurteilt als Spanien, dann gibt es keinen Grund der Welt, Bulgarien den Wertvorstellungen Spaniens zu unterwerfen, in das nationales Recht einzugreifen und die nationale Souveränität und Identität zu verletzen.

Der Erfolg der Klägerinnen vor dem EuGH ist eine Niederlage für die Souveränität der Nationalstaaten und für das Kindeswohl.“

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