Berlin, 17. Februar 2020. Die stellvertretende Bundessprecherin Beatrix von Storch hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) begrüßt, wonach Spanien das Recht zugesprochen wird, Asylbewerber direkt in ein Nicht-EU-Land zurückweisen zu können. Auf Grundlage dieses Urteils könne Deutschland illegal zugewanderte Migranten wieder auszuweisen bzw. an der Grenze zurückzuweisen:

„Das EGMR-Urteil erlaubt es Spanien, Asylbewerber direkt in ein Nicht-EU-Land zurückzuweisen. Wenn eine Zurückweisung an der spanischen EU-Grenze durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als legal angesehen wird, muss das umso mehr für Zurückweisungen an der deutschen Grenze gelten. Im Falle der Zurückweisung an der deutschen Grenze ist den Zurückgewiesenen immer noch die Möglichkeit gegeben, in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag zu stellen.

Ich fordere, das EGMR-Urteil zum Anlass zu nehmen, die Drittstaatenregelung des Grundgesetzes an den deutschen Grenzen wieder uneingeschränkt anzuwenden. Deutschland ist von sicheren Drittstaaten umgeben. Wer über die deutsche Grenze kommt, kommt offensichtlich aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik und hat damit kein Anrecht auf Asyl bei uns. Da mit dem EGMR-Urteil offensichtlich illegale Migranten an der Grenze zurückgeführt werden dürfen, sollte Deutschland unmittelbar mit der Zurückweisung an der deutschen Grenze beginnen“, sagt von Storch.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu sogenannten „Push-Backs“, d. h. zu Kollektivausweisungen von illegal eingedrungenen Migranten in die EU, sieht keinen Verstoß Spaniens bei der sofortigen Rückführung dieser Eindringlinge. Nach einstimmiger Entscheidung der großen Kammer des EGMR hat Spanien nicht gegen das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem Sicherheitskräfte zwei Migranten nach Marokko zurückwiesen, unmittelbar nachdem diese den Grenzzaun zur spanischen Exklave Melilla überwunden hatten. Begründung: Die beiden Männer hätten sich selbst in eine rechtswidrige Situation gebracht, indem sie gemeinsam mit vielen anderen Menschen den Zaun gewaltsam überwunden hätten. Sie seien bewusst nicht auf legalem Wege eingereist. Die unmittelbare Zurückweisung ohne individuelle Entscheidung über eine Ausweisung sei damit Folge ihres eigenen unrechtmäßigen Verhaltens.

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