Berlin/Bayreuth, 27. März 2018 – Im Streit um Äußerungen der Bürgermeister der Stadt Bamberg konnte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth ein erneuter Erfolg erzielt werden (Az.: B 5 K 17.80).
Die Bürgermeister hatten u.a. wegen eines Facebook-Posts der AfD eine städtische Pressemitteilung veröffentlicht und darin behauptet, die AfD hätte in dem Post zu kriminellen Handlungen aufgerufen. Diese Lüge wurde der Stadt schon Ende 2016 durch das VG Bayreuth einstweilen verboten (Az.: B 5 E 16.832). Da das Gericht der AfD aber aufgegeben hatte, eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, verklagte die AfD die Stadt Bamberg vor dem VG Bayreuth. Dabei griff die AfD auch zusätzliche Behauptungen an, in denen die Stadt die AfD weiterhin beschimpfte.
In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass es die Äußerungen der Stadt auch weiterhin als rechtswidrig erachtet und führte aus:
„Das Gericht weist die Beteiligten darauf hin, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16 -) das Äußerungsrecht eines Bürgermeisters rechtlichen Grenzen nicht zuletzt im Hinblick auch auf Art. 21 Abs. 1 GG unterliegt. Demnach findet die Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters im politischen Meinungskampf ihre Grenzen in den Anforderungen des sogenannten Sachlichkeitsgebots. Darüber hinaus ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 -) Grenzen für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots. Aus dieser auf kommunale Amtsträger übertragbaren Entscheidung ist ferner der Grundsatz enthalten, dass dem Grunde nach kein Recht auf Gegenschlag dergestalt besteht, dass staatliche bzw. kommunale Organe auf unsachliche Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen. Insbesondere ist ferner kein Rückgriff auf die mit dem Amt verbundenen Mittel und Möglichkeiten zulässig. Im Übrigen hält die Kammer an ihrer inhaltlichen Bewertung im Hinblick auf die Formulierung in der Pressemitteilung vom 07.11.2016 in ihrer ursprünglichen Fassung („und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen”) fest und nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss vom 20.12.2016, Az. B 5 E 16.832.“
Vor diesem Hintergrund sagte die Stadt zu, die angegriffenen Aussagen künftig nicht mehr zu wiederholen und verpflichtete sich zur Löschung der entsprechenden, auf die AfD bezogenen Passagen auf der Homepage.