Konvent des Bundesverbandes
Carsten Hütter
Vorsitzender der Vertreter des Bundesvorstandes im Konvent
Alexander Jungbluth
Stellvertretender Vorsitzender der Vertreter des Bundesvorstandes im Konvent
Peter Bohnhof
Vorsitzender der Vertreter der Landesverbände im Konvent
Lars Hünich
Stellvertretender Vorsitzender der Vertreter der Landesverbände im Konvent
FUNKTION
Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen.
Er beschließt insbesondere über
EINBERUFUNG
Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen.
Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
ZUSAMMENSETZUNG
Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Wahl, soweit nicht die jeweilige Landessatzung eine kürzere Amtszeit festlegt. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz.
Die Zuteilung wird halbjährlich angepasst und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. Berücksichtigt werden nur die Mitglieder, die sich am letzten Werktag, der dem Stichtag nach Satz 4 vorausgeht, mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nach § 8 der Finanz- und Beitragsordnung nicht im Verzug gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe (a) Bundessatzung befunden haben. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.
Für das zweite Halbjahr 2024 gilt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 1. Juli 2024 folgender Delegiertenschlüssel:
Für das zweite Halbjahr 2024 gilt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 1. Juli 2024 folgender Delegiertenschlüssel:
Baden-Württemberg (6)
Bayern (7) Berlin (2) Brandenburg (3) Bremen (1) Hamburg (1) |
Hessen (4)
Mecklenburg-Vorpommern (1) Niedersachsen (5) Nordrhein-Westfalen (8) Rheinland-Pfalz (3) Saarland (1) |
Sachsen (3)
Sachsen-Anhalt (3) Schleswig-Holstein (1) Thüringen (2) Bundesvorstand (5) |
Ausschüsse des Konvents
BERND VOHL
Sprecher Schatzmeisterkonferenz
JULIAN FLAK
Vorsitzender Satzungsausschuss
SCHATZMEISTERKONFERENZ
Ein Auschuss des Konvents ist die Schatzmeisterkonferenz. Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. Der Finanzdirektor und die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.
Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein.
Die Schatzmeisterkonferenz berät den Konvent und den Bundesvorstand in fnanziellen Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Konvent.
SATZUNGSAUSSCHUSS
Ein weiterer Ausschuss des Konvents ist der Satzungsausschuss. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die vom Konvent berufen und abberufen werden. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Satzungsausschuss trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Satzungsausschuss kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten. Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Parteitag.