Berlin, 9. April 2020. Tausende Betriebe sind aufgrund staatlicher Anordnung für einige Wochen, eventuell sogar Monate geschlossen worden. Betroffen sind etwa Gaststätten, Friseurgeschäfte und Einzelhandelsunternehmen. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch besteht bislang nur sehr eingeschränkt. Zu dieser Problemlage merkt Stephan Brandner, stellvertretender Bundessprecher, an:

„Entschädigungszahlungen stehen Unternehmern nach § 56 Infektionsschutzgesetz nur dann zu, wenn sie selbst von dem Virus betroffen sind und deshalb etwa unter Quarantäne stehen. Erst recht müssen solche Ansprüche aber denen zustehen, die ihr nicht in dieser Weise betroffenes Unternehmen auf staatliche Anordnung hin schließen mussten und so von einem faktischen Berufsverbot betroffen sind.

Dass das Infektionsschutzgesetz dies nicht vorsieht, ist bislang ein schlimmes und wohl auch verfassungswidriges Versäumnis, was ich mit Hilfe eines Antrags, der sich derzeit in der internen Abstimmung der Fraktion befindet, heilen möchte. Zwangsgeschlossene Unternehmen müssen für die Anordnungen entschädigt werden, wenn man nicht riskieren will, dass der Großteil dieser Unternehmen nie mehr öffnen kann.

Bislang können sie lediglich versuchen, Entschädigung allenfalls nach der gesetzlich nicht geregelten Sonderopfertheorie oder auf freiwilliger Basis nach Gutsherrenart vom Staat zu erhalten. Das reicht in einem Rechtsstaat natürlich nicht. Auch das Gegenargument, dass der Staat derart hohen Entschädigungsforderungen nicht ausgesetzt werden darf ist keines. Denn der Staat ist derjenige, der gehandelt hat – die Unternehmen müssen dulden. Und vielleicht kann ja der Staat damit zukünftig von Maßnahmen, die weit über das Notwendige hinausgehen, abgehalten werden.“

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