Wahlordnung
der Alternative für Deutschland
vom 01. Februar 2015, zuletzt geändert am 28. Juli 2023
Inhalt
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Allgemeine Regelungen
§ 3 – Wahlen für ein Parteiamt
§ 4 – Wahl von Delegierten
§ 5 – Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen
§ 6 – Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl
§ 7 – Akzeptanzverfahren
§ 8 – Zwei-Stufen-Wahlverfahren
§ 9 – Verwendung von elektronischen Stimmgeräten
§ 10 – Maschinelle Auszählung
Änderungshistorie
Wahlordnung der AfD
in der einheitlich formatierten
Fassung vom 30.06.2024
Wahlordnung der AfD
mit farbig markierten Änderungen
des 15. Bundesparteitages
vom 30.06.2024
§ 1 – Geltungsbereich
1Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen in der Partei, soweit nicht Landesverbände oder ihre Untergliederungen eigene Wahlordnungen beschließen.
§ 2 – Allgemeine Regelungen
(1) 1Die Funktionen des Versammlungsleiters, Protokollführers, Wahlleiters und Mitglieds einer Zählkommission können von Mitgliedern und Förderern der Partei, nicht notwendig der jeweiligen Gliederung, ausgeübt werden. 2Ein bestehendes aktives und passives Wahlrecht wird durch die Wahrnehmung der Funktionen nicht berührt. 3Sofern diese Personen selbst zur Wahl stehen, ruht ihre Funktion während des Vorstellungs- und Wahlvorgangs. 4Der Versammlungsleiter kann den übrigen in Satz 1 genannten Funktionsträgern bezüglich der Ausübung ihrer Funktionen Weisungen erteilen und die ihnen hierbei obliegenden Entscheidungen selbst treffen oder bereits getroffene Entscheidungen durch eine eigene Entscheidung ersetzen.
(2) 1Sowohl bei innerparteilichen Wahlen als auch bei Wahlen zu Volksvertretungen können Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung der Wahlversammlung zuständigen Versammlungsleiter schriftlich, auch per Telefax, mit eigenhändiger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(3) 1Turnusmäßige Neuwahlen dürfen frühestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtsperiode durchgeführt werden; in diesem Fall beginnt die Amtsperiode der Neugewählten mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
(4) 1Gewählt ist, auf wen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.
(5) 1Nach Feststellung des Ergebnisses hat sich der Gewählte über die Annahme der Wahl gegenüber der Versammlung zu erklären. 2Erklärt der Gewählte sich auf dreimaliges Befragen des Versammlungsleiters nicht, gilt die Wahl als nicht angenommen.
(6) 1Die Wahlen von Vorständen, Delegierten und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen erfolgen geheim. 2Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(7) 1Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln. 2Auf Beschluss der Versammlung können anstelle von Stimmzetteln elektronische Stimmgeräte gemäß § 9 verwendet werden.
(8) 1Die verwendeten Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahlgang eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch einheitlich aufgedruckte Ziffern oder Buchstaben.
(9) 1Bei geheimen Wahlen ist darauf zu achten, dass eine geeignete räumliche Möglichkeit zum unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels vorhanden ist. 2Der Versammlungsleiter soll darauf ausdrücklich hinweisen.
(10) 1Der Auszählvorgang ist versammlungsöffentlich. 2Während der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Zutritt, soweit das ohne Störung des Auszählvorgangs möglich ist. 3Weisungen des Wahlleiters ist dabei Folge zu leisten.
(11) 1Nach Abschluss des Auszählvorgangs ist das Zählergebnis schriftlich festzuhalten und vom Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben. 2Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Ergebnisblatt im Original dem Protokollführer zu übergeben.
(12) 1Die Stimmzettel jedes Wahlgangs sind zu sammeln, zu verpacken und zu versiegeln. 2Art der Versammlung, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. 3Der Vorstand hat die Wahlunterlagen bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres aufzubewahren.
(13) 1Bei Verwendung von elektronischen Abstimmgeräten sind die Regelungen der Absätze 8 bis 11 analog anzuwenden.
(14) 1Bei gleicher Stimmenzahl bei zwei oder mehr gewählten Kandidaten entscheidet das Los aus der Hand eines Versammlungsleiters. 2Ist zwischen zwei Kandidaten zu losen, kann dazu eine Münze geworfen werden. 3Im übrigen erfolgt der Losentscheid dadurch, daß die Namen auf Zettel geschrieben und diese aus einer Urne gezogen werden; die Reihenfolge der Ziehung bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten.
§ 3 – Wahlen für ein Parteiamt
(1) 1Vor der Wahl beschließt die Versammlung, ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durchgeführt wird.
(2) 1Bewerber um ein Vorstandsamt haben vor der Wahl gegenüber der Versammlung zu erklären, in welchen politischen Parteien sie bereits Mitglied waren und ob ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis Eintragungen enthielte.
§ 4 – Wahl von Delegierten
(1) 1Bei der Wahl der Delegierten entscheidet die Versammlung, welches der folgenden Wahlverfahren zur Durchführung kommen soll:
a) herkömmliches Einzel-/Gruppenwahlverfahren gemäß § 6,
b) Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 oder
c) Zwei-Stufen-Wahlverfahren gemäß § 8.
(2) 1Nehmen gewählte Delegierte die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen gewählten Kandidaten einen Platz vor.
§ 5 – Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen
(1) Wahl der Direktkandidaten (Wahlkreiskandidaten)
1Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durchgeführt wird.
(2) Wahl der Listenkandidaten
1Bei der Wahl der Listenkandidaten entscheidet die Aufstellungsversammlung welches der folgenden Wahlverfahren zur Durchführung kommen soll:
a) herkömmliches Einzel-/Gruppenwahlverfahren gemäß § 6,
b) Akzeptanzwahlverfahren nach § 7,
c) Zwei-Stufen-Wahlverfahren gemäß § 8.
(3) Führungszeugnis und Erklärung nach § 19 Bundessatzung
1Jeder Bewerber um eine Kandidatur für ein Mandat im Bundestag, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament soll der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. 2Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der Vorstellung des Kandidaten zu berichten, ob das Führungszeugnis vorliegt und ob es Eintragungen enthält. 3Ferner hat der Versammlungsleiter zu berichten, ob der Kandidat die Erklärungen nach § 19 der Bundessatzung vorgelegt hat.
§ 6 – Herkömmliche Einzel- und Gruppenwahl
(1) 1Einzelwahl mit einem Kandidaten
Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und ist nur ein Kandidat vorhanden, kann auf dem Stimmzettel „Ja“ oder der Name des Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“ vermerkt werden. 2Erhält der Kandidat nicht die einfache Mehrheit im Sinne von § 2 Absatz 4, entscheidet die Versammlung, ob die Wahl neu eröffnet wird oder das betreffende Amt einstweilen unbesetzt bleibt.
(2) 1Einzelwahl mit mehreren Kandidaten
Soll durch die Wahl eine einzelne Position besetzt werden und sind mehrere Kandidaten vorhanden, kann auf dem Stimmzettel der Name eines Kandidaten oder „Nein“ oder „Enthaltung“ vermerkt werden. 2Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. 3Ist die höchste Stimmenzahl auf mehr als zwei Kandidaten oder die höchste Stimmenzahl auf einen, die zweithöchste Stimmenzahl auf mehrere Kandidaten entfallen, nehmen jeweils alle an der Stichwahl teil; erforderlichenfalls schließt sich eine weitere Stichwahl an. 4Verzichtet ein Kandidat auf die Teilnahme an der Stichwahl, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmzahl in die Stichwahl nach, es sei denn, dass die Anzahl der noch für die Stichwahl zur Verfügung stehenden Kandidaten mindestens der doppelten Anzahl der zu wählenden Positionen entspricht. 5Satz 3 gilt entsprechend. 6Erhält in einer Stichwahl zwischen zwei Kandidaten keiner der Kandidaten die Mehrheit, entscheidet die Versammlung, ob die Wahl neu eröffnet wird oder das betreffende Amt einstweilen unbesetzt bleibt.
(2a) Verbundene Einzelwahl [Zwischenüberschrift nicht Teil des Normtextes]
1Soweit das Verfahren der Einzelwahl zur Anwendung kommt, können mehrere Positionen nach Beschluß der Versammlung in einem Wahlgang verbunden werden (verbundene Einzelwahl). 2Die Positionen werden der Reihe nach aufgerufen. 3Wird dabei für mehrere aufeinanderfolgende Positionen jeweils nur ein Bewerber vorgeschlagen, werden die Wahlen für diese Positionen zu einem Wahlgang verbunden. 4Werden für eine Position mehrere Vorschläge gemacht, dann werden zunächst die vorhergehenden Positionen mit jeweils nur einem Vorschlag in verbundener Einzelwahl behandelt. 5Erhält in der verbundenen Einzelwahl ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, dann wird diese Position neu gewählt. Danach wird die Position mit mehreren Vorschlägen in einem eigenen Wahlgang behandelt. Anschließend wird das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 fortgesetzt.
(3) Herkömmliche Gruppenwahl
1Vor dem Beginn der Wahl beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in einem oder mehreren Blöcken gewählt werden.
a) 1Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. 2Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Werden leere Stimmzettel verwendet, kann auf dem Stimmzettel alternativ notiert werden:
(1) so viele Namen von Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind oder weniger,
(2) Nein,
(3) Enthaltung (auch abgekürzt).
4Werden Stimmzettel mit vorgegebenen Kandidaten verwendet, kann folgendermaßen alternativ votiert werden:
(1) so viele Namen von Kandidaten einmal ankreuzen, wie Positionen zu besetzen sind oder weniger,
(2) Nein (einmal, entweder über oder unter den Namen),
(3) Enthaltung (einmal, entweder über oder unter den Namen; auch abgekürzt).
5Die Abstimmung mit Nein oder Enthaltung bezieht sich jeweils einheitlich auf alle Wahlbewerber.
b) 1Werden mehr Stimmen abgegeben als zulässig, ist der Stimmzettel ungültig. 2Eine Mindestzahl an abgegebenen Stimmen ist nicht vorgeschrieben.
c) 1Gewählt sind höchstens so viele Bewerber, wie Ämter zu besetzen sind und zwar die Bewerber mit den meisten erhaltenen Stimmen, allerdings nur die, für die mehr als die Hälfte der Abstimmenden ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und Enthaltungen gestimmt haben.
d) 1Sind nach dem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 2Am zweiten Wahlgang nehmen von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerbern diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen teil und zwar doppelt so viele, wie noch Positionen offen sind. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Sind danach noch Ämter unbesetzt, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, sofern im zuletzt durchgeführten Wahlgang zumindest ein Bewerber gewählt wurde. 5Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang durchgeführt wird, für die noch unbesetzten Ämter die Wahl neu eröffnet wird oder ob diese Ämter einstweilen unbesetzt bleiben.
§ 7 – Akzeptanzverfahren („Wahl durch Zustimmung“)
(1) 1Das hier beschriebene Akzeptanzwahlverfahren kann als alternatives Wahlverfahren für Gruppenwahlen sowie Einzelwahlen verwendet werden.
(2) 1Vor dem Beginn der Wahlen beschließt die Versammlung, ob und ggf. welche Positionen in einem oder mehreren Blöcken gewählt werden.
(3) 1Auf den Stimmzetteln sind alle Kandidaten namentlich (Vor- und Nachname) aufzuführen. 2Jeder Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt.
(4) 1Hinter jedem Namen ist mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen.
(5) 1Zu jedem Kandidaten darf nur ein Votum abgegeben werden. 2Wird für einen Kandidaten kein Votum abgegeben, zählt dies als Enthaltung. 3Sind hinter einem Namen mehrere Voten gekennzeichnet, ist die Stimmabgabe für den betreff enden Kandidaten ungültig. 4Im übrigen ist der Stimmzettel gültig.
(6) 1Gewählt sind maximal so viele Kandidaten, wie Positionen zu besetzen sind, und zwar nur wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. 2Trifft dieses für mehr Kandidaten zu als Positionen zu besetzen sind, sind nur diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt, in der Reihenfolge der erzielten Zustimmung. 3Bei gleicher Ja-Stimmen-Zahl kommt der Kandidat zum Zug, auf den weniger Nein-Stimmen entfallen sind. 4Ist auch die Nein-Stimmen-Zahl gleich, entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.
§ 8 – Zwei-Stufen-Wahlverfahren
(1) 1Die Aufstellung der Listen erfolgt in zwei Wahlgängen. 2Im ersten Wahlgang werden die Kandidaten gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und damit für die Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder als Kandidaten in Frage kommen. 3Unter den im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten wird sodann im zweiten Wahlgang die Reihenfolge auf der Liste ermittelt.
a) Erster Wahlgang: Wahl von Kandidaten mit einfacher Mehrheit
i. 1Vor dem Wahlgang kann die Versammlung eine Mindestzahl und eine Höchstzahl von Kandidaten für den zweiten Wahlgang festlegen.
ii. 1Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von beliebig viel Kandidaten gesetzte Kreuze.
iii. 1Diejenigen Kandidaten, welche
(1) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben bzw.
(2) im Falle der Festsetzung einer Höchstzahl von Kandidaten gem. Ziffer i. diejenigen der mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählten Kandidaten, welche in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben, bzw. bei Stimmengleichheit auf den letzten Plätzen die Kandidaten mit Stimmengleichheit,
nehmen am zweiten Wahlgang teil.
iv. 1Sollte nicht die gemäß Ziffer i. festgelegte Mindestzahl von Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten, entscheidet die Versammlung darüber, ob die Anzahl der gewählten Kandidaten ausreicht oder ob noch ein weiterer Wahlgang zur Wahl der Mindestanzahl von Kandidaten erforderlich ist.
b) 1Zweiter Wahlgang: Bestimmung der Reihenfolge der im ersten Schritt gewählten Kandidaten.
i. 1Die Versammlung entscheidet vor dem Wahlgang, ob die Reihenfolge der Kandidaten
(1) in mehreren Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen oder
(2) in einem Wahlblock für alle Kandidaten bestimmt werden soll.
ii. 1Entscheidet sich die Versammlung für eine Bestimmung der Reihenfolge in mehreren Wahlblöcken und/oder Einzelwahlgängen, so bestimmt sie auf Vorschlag der Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit
(1) die Anzahl und Reihenfolge der Wahlblöcke und/oder Einzelwahlgänge sowie
(2) die Größe der Wahlblöcke (z. B. Plätze eins bis drei: Einzelwahlgänge; Plätze vier bis acht und neun bis zwanzig Wahlblöcke).
iii. 1Jeder Kandidat muss daraufhin erklären, zu welchem Einzelwahlgang oder Wahlblock er antritt. 2Die Entscheidung kann vor jedem Wahlgang geändert werden.
iv. 1Die Wahl erfolgt durch auf dem Stimmzettel hinter die Namen von Kandidaten gesetzte Kreuze.
v. 1Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als es der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ungültig.
vi. 1Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
vii. 1Sollte sich bei der Wahl eines Wahlblocks auf den letzten Plätzen des Wahlblocks eine Stimmengleichheit ergeben, wird der Wahlblock entsprechend erweitert, sodass die stimmengleichen Kandidaten alle als in diesem Wahlblock gewählt gelten.
viii. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten Kandidaten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen gewählten Kandidaten einen Platz vor.
§ 9 – Verwendung von elektronischen Stimmgeräten
(1) 1Für Wahlen können auch elektronische Stimmgeräte verwendet werden, wenn die Versammlung dies beschließt und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 2Ausgenommen hiervon sind Wahlen zur Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen.
(2) 1Bei einer Verwendung von elektronischen Stimmgeräten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) 1Der gesamte Prozess der Abstimmung von der Ausgabe der Abstimmgeräte bis zur Auswertung der Wahlen wird von Mitgliedern der Wahlkommission begleitet.
b) 1Die Auszähl- und Auswertungseinheit befindet sich sichtbar im Versammlungsraum der Veranstaltung und ist als Insellösung nicht von außen beeinflussbar. 2Das System ist weder mit einem Netzwerk verbunden, noch hat es anderweitige Anwendungen installiert.
c) 1Das System muss bearbeitungsgeschützte Ergebnisprotokolle in Form von Ausdrucken und Dateiprotokollen erzeugen.
d) 1Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Wahlergebnisses muss anonymisiert überprüfbar sein.
e) 1Ein unabhängiger externer Experte hat die Sicherheit, Funktion und den Manipulationsschutz bezogen auf die jeweilige Veranstaltung zu überprüfen und dem Parteitag zu berichten. 2Die Bestellung des Experten soll durch den Konvent erfolgen. 3In Eilfällen bestellen die beiden Vorsitzenden des Konvents den Experten im Einvernehmen.
(3) 1Nach Anhörung des Experten beschließt die Versammlung über die
Verwendung der elektronischen Abstimmgeräte.
§ 10 – Maschinelle Auszählung
(1) 1Abstimmungen und Wahlen können maschinell ausgezählt werden, sofern
a) es sich bei dem Auszählsystem um ein in sich abgeschlossenes System handelt, das keine Datenverbindung zu externen Komponenten hat,
b) ein Sachkundiger das Ergebnis seiner Risikoanalyse zu den eingesetzten Komponenten und der Konfiguration des Systems – insbesondere zur Sicherheit, Funktion, Manipulationsschutz sowie zu Name, Typ und Art der installierten Software, angewandten Updates sowie Patches – der maschinellen Auszählung der Stimmzettel den Versammlungsteilnehmern vorgestellt oder der Versammlungsleiter ein entsprechendes schriftliches Gutachten verlesen hat und
c) die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) 1Der Sachkundige wird vom Vorstand des Gebietsverbandes bestellt, auf dessen Versammlung die maschinelle Auszählung vorgesehen ist. 2Der Sachkundige darf nicht Mitglied des ihn bestellenden Vorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zu dem Gebietsverband stehen oder von diesem regelmäßige Einkünfte beziehen.
(3) 1Die Risikoanalyse des Sachkundigen ist den Teilnehmern der Versammlung vorzutragen oder in der Versammlung zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(4) 1Der Wahlleiter und die Mitglieder der Zählkommission begleiten und überwachen die maschinelle Auszählung. 2Der Wahlleiter hat bei Vorliegen von Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des maschinellen Auszählvorganges das Recht und die Pflicht, jederzeit in die maschinelle Auszählung einzugreifen; er ist zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auszählung gegenüber allen an der Auszählung Beteiligten weisungsbefugt.
(5) 1Stimmzettel, die für eine maschinelle Auszählung ungeeignet erscheinen, können vor ihrer Durchführung separiert werden. 2Diese Stimmzettel sind ebenso wie Stimmzettel, bei denen die maschinelle Auszählung kein oder kein eindeutiges Ergebnis feststellen konnte, manuell auszuzählen und dem maschinell festgestellten Ergebnis hinzuzurechnen. 3Bei der Dokumentation des Zählergebnisses sind die Teilergebnisse der maschinellen und manuellen Auszählung gesondert auszuweisen.
(6) 1Eine manuelle Auszählung erfolgt, wenn die Versammlung auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers
a) den Beschluss über die Durchführung der maschinellen Auszählung für den Wahlgang aufhebt oder
b) eine Nachzählung zur Überprüfung des Ergebnisses beschließt. 2Die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 4 und 5 bleiben unberührt.
(7) 1Über die weiteren Einzelheiten der Durchführung der maschinellen Auszählung entscheidet der Wahlleiter im Rahmen der Beschlüsse der Versammlung.
Redaktioneller Hinweis
Satznummerierung (hochgestellte Ziffern) nicht Bestandteil des Normtextes und ohne Gewähr!
Änderungshistorie
(nicht Bestandteil des Normtextes)
§ 1 und § 6 neu gefaßt durch Beschluß des Bundesparteitages am 29. November 2015.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 gestrichen, § 2 Abs. 4 eingefügt, § 4 neu gefaßt, § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 angefügt und § 6 Abs. 3 Buchstabe d) neu gefaßt durch Beschluß des Bundesparteitages am 1. Juli 2018.
§ 2 Absatz 3 eingefügt, § 6 Absatz 2 Satz 7 angefügt und § 10 angefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 30. November/1. Dezember 2019.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Beschluß des Bundesparteitages am 28. November 2020.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 eingefügt, § 6 Absatz 2a eingefügt und § 10 eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 28. Juli 2023.
§ 2 Absatz 14 eingefügt, § 4 Absatz 2 gestrichen, § 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b Ziffer vii. gestrichen und Nummerierung der folgenden zwei Ziffern geändert durch Beschluß des Bundesparteitages am 30. Juni 2024.